Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umwelt- und Klimaschutz sind nach wie vor sehr wichtig. Daher müssen Grundstücks- und Wohnungseigentümer ihre Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV – vorgeschriebenen Messungen durchführen lassen.
Im bisherigen Schornsteinfegerrecht war diese Pflicht als Duldungspflicht geregelt, d.h. die Eigentümer mussten dulden, dass der Bezirksschornsteinfegermeister die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführte. Das neue Recht nimmt jedoch die Eigentümer stärker in die Verantwortung und verlangt, dass sie die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht veranlassen – die Eigentümer haben also eine Handlungspflicht. Für Eigentümer, die alle vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten weiterhin von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchführen lassen, ändert sich durch diese Neuregelung nichts.
Anders verhält es sich bei Eigentümern, die den zuständigen Bezirksschornsteinfeger nicht beauftragen wollen. Wer das Dienstleistungsangebot des Bezirksschornsteinfegers nicht in Anspruch nehmen möchte, muss selbst dafür Sorge tragen, dass die Schornsteinfegerarbeiten im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht durchgeführt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Der beauftragte Betrieb muss qualifiziert und im Schornsteinfegerregister gelistet sein.
- Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen nur nicht-deutsche Schornsteinfegerbetriebe aus dem europäischen Aulland und nur nach Maßgabe des neuen Berufsrechts mit der Ausführung der wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden.
- Der Feuerstättenbescheid ist die verbindliche Grundlage der auszuführenden Arbeiten.
- Der Fremdbetrieb muss dem Eigentümer auf Formblättern bestätigen, welche Arbeiten er wann und mit welchem Ergebnis ausgeführt hat. Diese Formblätter muss der Eigentümer seinem zuständigen Bezirksschornsteinfeger zum Nachweis der Auftragsausführung fristgerecht zusenden.
Insbesondere im Fall von Mängeln haben Eigentümer die Beseitigung zu veranlassen und wiederum fristgerecht entsprechende Nachweise zu erbringen.
- Wenn Eigentümer Fristen versäumen (also nicht rechtzeitig messen oder kehren lassen), obliegt dem Bezirksschornsteinfeger die Pflicht, dies dem zuständigen Bezirksamt zu melden. Damit geht die Einleitung eines kostenpflichtigen Verwaltungsverfahrens einher das für den Eigentümer zu kostenintensiven Ersatzvornahmen führen kann.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.